Relevante
Passagen des deutschen Waffenrechts.
Das
Waffenrecht besteht aus:
dem
Waffengesetz (WaffG)
der
1. Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
der
2. Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV)
der
3. Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
der
4. Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV)
der
5. Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
der
6. Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV)
Allgemeine
Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffV)
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundeswaffengesetz (VwvBWaffG)
sowie
einige Dinge zu Kriegswaffen und Sprengstoffen, mit denen wir
aber nichts zu tun haben wollen.
WaffG
Abschnitt I.
§1.
Waffenbegriffe.
(1)
Schusswaffen
im Sinne dieses Gesetztes sind Geräte, die zum Angriff, zur
Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagt bestimmt sind und
bei denen Geschosse
durch einen Lauf getrieben werden.
§2.
Munition und Geschosse.
(3)
Geschosse
im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
feste Körper oder
2.
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllung
§4.
Erwerben, Überlassen, Führen.
(...)
(4)
Im
Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche
Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume
oder seines befriedeten Besitztums ausübt.
§33.
Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition.
(1)
Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach
keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb und Stoßwaffen darf nur
erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei
denn, dass er zu dem in §28 Abs. 4 Nr.1 bis 6, 8 und 9
genannten Personenkreis gehört.
[Ausnahmen wie Erbe oder Beförderung, Anm. des Autors]
(2)
Die
Zuständige Behörde kann den Einzelfall Ausnahmen vom
Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
§37.
Verbotene Gegenstände.
Es
ist verboten folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten,
instand zusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen,
einzuführen sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie
auszuüben:
1.
Schusswaffen, die
a)
über den für Jagt- und Sportzwecke allgemein üblichen
Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können,
(...)
d)
vollautomatische Selbstladewaffen sind,
e)
ihrer äußeren Form nach den Anschein einer
vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe
im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,
2.
Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des
Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,
3.
Nachtziehlgeräte, die einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen
bestimmt sind,
§45
Schießen.
(1)
Wer
außerhalb von Schießstätten mit seiner Schusswaffe oder mit
einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
(2)
Die
Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies
erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks,
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
(3)
(...)
(4)
(...)
(5)
(...)
(6)
Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
1.
(...)
2.
auf das
Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen
Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder deren Bauart
nach §21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
b)
(...)
c)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition
verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die
Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, (...)
[
In den nun folgenden Strafvorschriften steht nichts von
Geldstrafen, es fängt mit Freiheitsstrafen an, Anm. des Autors]
§
52 a Strafvorschriften
(1)
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine
vollautomatische Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort
bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe herstellt,
bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überlässt
oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2)
In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitgliedes handelt.
(...) und der fehlende F-Stempel, sowie aber auch Handel mit
Markieren und Teilen derselben ohne Waffenhandelserlaubnis.
§
53 Strafvorschriften
(1)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
(...) Handel (...)
b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schusswaffen oder Munition
ankauft, vertreibt, anderen überlässt oder den Erwerb, den
Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt,
(...) Import (...)
2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schusswaffen oder Munition, zu
deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen
anderen einführen oder verbringen lässt, ohne seine
Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen
Gewalt nachgewiesen zu haben,
(...) für Minderjährige beschaffen (...)
3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schusswaffen oder entgegen § 29
Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt,
um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben,
(...) selber minderjährig sein (...)
3a. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm
erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder
(...) Führen außerhalb umfriedeten Besitztums (...)
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische
Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm führt
1.
WaffV
§2
(...)
(4)
Die
Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte und die
Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind nicht anzuwenden auf
1.
(...)
2.
(...)
3.
Luftdruck-,
Federdruck- und CO2- Waffen,
a)
deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als
7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1
Abbildung 1 tragen,
[ Der bekannte F-Stempel im Fünfeck, Anm. des Autors ]
b)
(...)
Diese
Auszüge sind privat gemacht und erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Garantie für die
Richtigkeit oder Vollständigkeit. Quelle: Waffenrecht 11.
Auflage 1998, Beck-Texte im dtv.
(Autor:
Christoph Hoffmann, Update: Holger Ronecker)
|