Relevante Passagen des deutschen Waffenrechts.

 

Das Waffenrecht besteht aus:

dem Waffengesetz (WaffG)

der 1. Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

der 2. Verordnung zum Waffengesetz (2. WaffV)

der 3. Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)

der 4. Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV)

der 5. Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)

der 6. Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundeswaffengesetz (VwvBWaffG)

 

sowie einige Dinge zu Kriegswaffen und Sprengstoffen, mit denen wir aber nichts zu tun haben wollen.

 

WaffG Abschnitt I.

 

§1. Waffenbegriffe.

(1)  Schusswaffen im Sinne dieses Gesetztes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagt bestimmt sind und bei denen  Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

 

§2. Munition und Geschosse.

(3)  Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind

1.     feste Körper oder

2.     gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllung

 

§4. Erwerben, Überlassen, Führen.

(...)

(4)  Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

              

§33. Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition.

(1) Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er zu dem in §28 Abs. 4 Nr.1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.   [Ausnahmen wie Erbe oder Beförderung, Anm. des Autors]

(2)  Die Zuständige Behörde kann den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

  

§37. Verbotene Gegenstände.

Es ist verboten folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instand zusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:

1.     Schusswaffen, die

a)    über den für Jagt- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, (...)

d)    vollautomatische Selbstladewaffen sind,

e)    ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist,

2.     Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles dienen und für Schusswaffen bestimmt sind,

3.     Nachtziehlgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,

 

 §45 Schießen.

(1)  Wer außerhalb von Schießstätten mit seiner Schusswaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2)  Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.

(3)   (...)

(4)   (...)

(5)   (...)

(6)   Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden

1.     (...)

2.      auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a)    mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder deren Bauart nach §21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,

b)    (...)

c)    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, (...)

 

[ In den nun folgenden Strafvorschriften steht nichts von Geldstrafen, es fängt mit Freiheitsstrafen an, Anm. des Autors]

 

§ 52 a Strafvorschriften

(1)   Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d eine vollautomatische Selbstladewaffe oder
2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e eine dort bezeichnete halbautomatische Selbstladewaffe herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überlässt
oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2)    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(...) und der fehlende F-Stempel, sowie aber auch Handel mit Markieren und Teilen derselben ohne Waffenhandelserlaubnis.

 

 § 53 Strafvorschriften

(1)     Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. ohne die erforderliche Erlaubnis

(...) Handel (...)

b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schusswaffen oder Munition ankauft, vertreibt, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermittelt,

(...) Import (...)

2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben,

(...) für Minderjährige beschaffen (...)

3. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schusswaffen oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben,

(...) selber minderjährig sein (...)

3a. ohne die erforderliche Erlaubnis
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder

(...) Führen außerhalb umfriedeten Besitztums (...)

b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm führt

  

1.     WaffV

 

§2 (...)

(4)  Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind nicht anzuwenden auf

1.     (...)

2.     (...)

3.      Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen,

a)    deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen,     [ Der bekannte F-Stempel im Fünfeck, Anm. des Autors ]

b)    (...)

 

   

 

Diese Auszüge sind privat gemacht und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit. Quelle: Waffenrecht 11. Auflage 1998, Beck-Texte im dtv.

(Autor: Christoph Hoffmann, Update: Holger Ronecker)